Vogelliebhaber und -züchter Taubertal e. V.
Tauberbischofsheim

 



Vereinssatzung

 

§1

 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Vogelliebhaber und –züchterTaubertal e. V.“

Sitz Tauberbischofsheim. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§2

 

Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

 

Zweck des Vereins ist:

 

  1. Die Pflege und Förderung der Vogelzucht.

  2. Arterhaltung durch Vogelzucht, sowie Schutz der bedrohten Vogelarten.

  3. Die Wahrung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder

  4. Die Bekämpfung unlauterer Machenschaften in der Vogelwelt.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältmismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§3

 

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden. Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen oder mündlichen Antrages erworben. Über dessen Annahme entscheidet der Verein. Die Aufnahme ist erfolgt, wenn für das laufende Kalenderjahr der Beitrag entrichtet worden ist.

 

Widerspricht ein anderes Mitglied der Aufnahme, so hat darüber der Vorstandauf seiner nächsten Sitzung zu entscheiden.

 

§4

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist nur möglich zum Ende des Kalenderjahres. Er ist bis spätestens 30. November schriftlich und als „Einschreiben“ an den Vorstand einzureichen.

 

Der Jahresbeitrag ist für das Kalenderjahr voll zu entrichten. Ansprüche auf Vergütung seitens des Vereins bestehen nicht.

 

Der Ausschluß erfolgt durch Mehrheitsbeschluß des Vereins. Erkann erfolgen bei vorliegen eines wichtigen Grundes. Dieser wäre, wenn ein Mitglied den Zielen und Bestrebungen des Vereines zuwiderhandelt oder dessen Ansehen schädigt. Der Beschluß ist durch den Vorstand schriftlich zu begründen und dem Auszuschließenden zuzustellen. Der Ausgeschlossene hat das Recht, in der Hauptversammlung sich zu rechtfertigen. Bei Nichterscheinen ist ein Anruf bei Gericht ausgeschlossen.

§ 5

Beiträge

 Die Höhe des Beitrages beschliesst die Hauptversammlung. Der Beitrag für das laufende Kalenderjahr ist jeweils bis Februar des Jahres fällig. Bei Neueingetretenen innerhalb 4 Wochen nach Anmeldung. Ein Mitglied, das trotz erfolgter Mahnung seiner Beitragspflicht bis zum Ende des Kalenderjahres nicht nachkommt, kann ohne weitere Formalitäten ausgeschlossen werden. Stundung und Erlass von Beiträgen entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Seine Entscheidung ist unanfechtbar.

 

§6

 Geschäftsjahr

 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§7

 

Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.

Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten gemeinsam den Verein nach innen und aussen.

 

 

§8

 

Vorstandschaft

 Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier sowie den Ausschüssen.

 Sitzungen des Vorstandes und der Vorstandschaft

 

Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Über weitere Sitzungen entscheidet der 1. Vorsitzende. Er kann auch einzelne Mitglieder zu den Vorstandssitzungen einladen, wenn hierzu Notwendigkeit besteht. Die Vorstandschaft tritt nach Bedarf zusammen.

 

 

§9

 

Bekleidung mehrerer Ämter

 Ein Mitglied kann mehrere Ämter im Vorstand bekleiden, wenn sich aus der Sache nichts anderes ergibt. Dies gilt nicht für das Amt des 1. Vorsitzenden. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus und ist kein Vertreter für diesen vorgesehen, so bestellt der geschäftsführende Vorstand erforderlichenfalls für den Zeitraum bis zur nächsten Hauptversammlung einen Vertreter.

 

§10

 

Gechäftsführung des Vorstandes

 Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.

 

§11

 

Die ordentliche Generalversammlung mit Neuwahlen findet alle 3 Jahre statt.

Tagungspunkte, Ort und Zeitpunkt werden schriftlich bekanntgegegben. Eine außerordentliche Generalversammlung wird einberufen:

 

  1. Wenn es das Interesse der Gemeinschaft (Verein) erfordert oder 25% aller Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorsitzenden fordert.

  2. Oder aufgrund eines mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschlusses des Vorstandes oder des Gesamtvorstandes. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung muss einen Monat vor der Durchführung in der Presse oder schriftlich bekanntgegeben werden.

 

 

§12

 

Die Hauptversammlung entscheidet, unbeschadet weiterer in den Satzungen festgelegter Zuständigkeit über

 

  1. Satzungsänderungen

  2. Höhe des Jahresbeitrages

  3. Genehmigung des Jahresetats

 

Satzungsänderungen erfordern 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

Anträgeauf Änderung der Satzungen müssen spätestens einen Monat vor der Versammlung beim 1.Vorsitzenden eingegangen sein.

 

§13

 

Hauptversammlung

 Die Hauptversammlung soll neben der Erfüllung der ihr zukommenden Aufgaben Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch, Diskussionen und zur geselligen Aussprache dienen.

 

§14

 

Niederschriften

 Über die Hauptversammlung, die Sitzungen der Vorstandschaft und des Gesamtvorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen.

Das Protokoll der Hauptversammlung wir unterzeichnet durch den 1.Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer.

 

§15

 

Gemeinschaften/einzelne Abteilungen

Einzelne Abteilungen oder Gemeinschaften führen im Verein keine eigene Kasse. Sie können jedoch finanzielle Zuwendungen vom Verein erhalten. Über die Höhe des Betrages entscheidet der Gesamtvorstand.

 

§16

 

Splittergruppen

Innerhalb des Vereins dürfen keine Splittergruppen gebildet werden, die sich schädigend für das Allgemeininteresse der Gemeinschaft auswirken können.

§17

 

Auflösung des Vereines

Der Verein kann nur durch Beschluß von 75% der erschienenen Mitglieder in einer ausserordentlichen Hauptversammlung aufgelöst werden.

 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 Vorrangig soll hier das Vermögen dem Vogel- und Naturschutz bzw. dem Tierschutz zugute kommen.

 

Mit Beschluss  der Neufassung der Satzung vom 06.02.1997 wird die erste Satzung vom 01.12.1974 geändert.

 

 

 

 

Gezeichnet